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Allein das Vorliegen eines Gesetzesverstoßes durch die Verwendung einer möglicherweise nicht gestatteten Abgastechnik (Thermofenster) rechtfertigt weder den Rückschluss auf einen Schädigungsvorsatz noch das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit. Ein Schädigungsvorsatz setzt das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes und dessen billigende Inkaufnahme voraus, was beim Thermofenster, anders als beim Defeat Device, nicht ohne Weiteres unterstellt werden kann, da Motoren- bzw. Bauteileschutz als Rechtfertigungsgründe ernsthaft angeführt werden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |