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Ein Schaden im Sinne der §§ 826, 249 BGB ist bereits durch den Abschluss des Kaufvertrages über ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug gegeben, da dem Kläger ein Fahrzeug veräußert wurde, dem infolge der unzulässigen Abschalteinrichtung ohne Durchführung des Software-Updates die Stilllegung drohte. Der Vermögensschaden besteht im Abschluss des Kaufvertrags über das bemakelte Fahrzeug. Bei der Rückabwicklung sind Nutzungsentschädigung und Deliktszinsen zu berücksichtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |