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Ein Schaden im Sinne der §§ 826, 249 BGB liegt bereits im Abschluss des Kaufvertrages über ein Fahrzeug, dem infolge einer unzulässigen Abschalteinrichtung ohne Durchführung des Software-Updates die Stilllegung drohte. Ein Vermögensschaden kann auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung darin bestehen, dass der Betroffene durch das inkriminierte Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |