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Dem Käufer eines Diesel-Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung steht gegen den Hersteller ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB in Höhe des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung zu. Das Inverkehrbringen solcher Fahrzeuge durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes ist mittelbar auch im Verhältnis zum arglosen Käufer besonders verwerflich und sittenwidrig. Das vorsätzliche und sittenwidrige Verhalten des Leiters der Entwicklungsabteilung muss sich der Hersteller analog § 31 BGB zurechnen lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |