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Das OLG Köln hat das Urteil des Landgerichts Köln vom 31.07.2019 teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 21.856,39 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Die Revision wurde zugelassen, soweit sich die Entscheidung auf den Anspruch auf Zahlung von Deliktszinsen nach § 849 BGB bezieht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |