|
Ein Schaden im Sinne der §§ 826, 249 BGB liegt bereits im Abschluss des Kaufvertrages über ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug, dem infolge der unzulässigen Abschalteinrichtung ohne Durchführung des Software-Updates die Stilllegung drohte. Dem Käufer steht ein Anspruch auf Zahlung von Deliktszinsen gemäß § 849 BGB auf die gezahlten Darlehensraten und Schlussrate zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |