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1. Das Inverkehrbringen des Motors EA 189 kann eine vorsätzliche sittenwidrige Täuschung der Käufer von Kraftfahrzeugen sein, die mit diesem Motor ausgerüstet sind (so schon Urteil vom 10.03.2020 - 4 U 219/19 - und vom 24.03.2020 - 4 U 235/19 -, jeweils in juris). 2. Im Rahmen der Schadensbemessung muss sich der Käufer im Wege der Vorteilsanrechnung Wertersatz für die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (so schon Urteil vom 10.03.2020 - 4 U 219/19 - und vom 24.03.2020 - 4 U 235/19 -, jeweils in juris). 3. Die Berechnung der vom Kaufpreis abzusetzenden Nutzungsentschädigung kann linear nach der Formel 'Kaufpreis x Anzahl der gefahrenen km : erwartbare Gesamtlaufleistung (abzüglich bei Kauf gefahrener km)' ermittelt werden, wobei die erwartbare Gesamtlaufleistung eines Pkw der Marke Audi des Typs A3 2.0 TDI 103 kW gemäß § 287 ZPO in der Regel auf 250.000 km geschätzt werden kann (so schon Urteil vom 24.03.2020 - 4 U 235/19 - juris). 4. Kein Annahmeverzug der Beklagten, wenn der Käufer die Übereignung des Pkw Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises abzüglich einer auf der Basis von 350.000 km ermittelten Nutzungsentschädigung und damit gegen Zahlung eines zu hohen Geldbetrages anbietet. 5. Hat der Käufer den Kaufpreis finanziert, kommt anstelle einer Verzinsung des Kaufpreises gemäß § 849 BGB lediglich eine solche der auf das Darlehen gezahlten Raten in Betracht (Modifizierung zu 4 U 235/19). 6. Für seine vorgerichtliche Tätigkeit gegenüber der Beklagten kann der Rechtsanwalt des Käufers in der Regel ein Honorar nach Nr. 2300 VV RVG unter Ansatz einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr verlangen. (Leitsätze des Gerichts) |