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Der Einsatz eines Diensthundes gegen einen sich ergebenden und keine Flucht- oder Gegenwehrabsichten zeigenden Verdächtigen, der sich mit erhobenen Händen vor dem Fahrzeug befindet, stellt eine gefährliche Körperverletzung im Amt dar. Eine weitere gefährliche Körperverletzung im Amt liegt vor, wenn der Diensthund anschließend in Angriffsstellung ('Hab-Acht-Befehl') vor den am Boden liegenden Personen gehalten wird, obwohl keine akute Gefahr mehr besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |