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Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs unter Erschleichung der Typgenehmigung stellt eine vorsätzliche sittenwidrige Täuschung dar, die zum Schadensersatz nach § 826 BGB verpflichtet. Der Nutzungsvorteil des Käufers ist vom Kaufpreis abzuziehen und wird in richterlicher Schätzung nach der Formel Kaufpreis x gefahrene km / (Gesamtlaufleistung - Laufleistung bei Übergabe) berechnet. Der Schadensersatzanspruch besteht auch nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 852 BGB fort, beschränkt auf die Höhe des durch die unerlaubte Handlung Erlangten, wobei die sittenwidrige Täuschung auch auf Kosten von Gebrauchtwagenkäufern geht und es auf die Unmittelbarkeit des Geldflusses nicht ankommt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |