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Die regelmäßige Verjährungsfrist für deliktische Schadensersatzansprüche im Dieselskandal beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte Kenntnis vom Abgasskandal und der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs erlangt hat, auch wenn Details oder interne Verantwortlichkeiten unbekannt waren. Eine Kenntnis im Jahr 2016 ist ausreichend für den Verjährungsbeginn am 01.01.2017. Eine Anmeldung zur Musterfeststellungsklage hemmt die Verjährung nur für denjenigen, der den Anspruch wirksam angemeldet hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |