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Behauptungen einer Prüfstanderkennungssoftware in einem Fahrzeug des W-Konzerns (Motor Typ F) stellen sich als unbeachtliche Behauptungen ins Blaue hinein dar, wenn keinerlei objektive Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer solchen Umschaltlogik zu entnehmen sind. Allein das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einem sogenannten „Thermofenster“ begründet keinen Anspruch aus § 826 BGB, wenn das Fahrzeug – identische Bedingungen vorausgesetzt – auf dem Prüfstand ebenso wie im Realbetrieb funktioniert und die Klägerseite nicht schlüssig dargelegt hat, dass die Beklagte in dem Bewusstsein handelte, sittenwidrig zu handeln. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |