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Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) im Abgasskandal begann spätestens am 01.01.2017 und endete am 31.12.2019. Grob fahrlässige Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn ein Fahrzeughalter sich nicht bis Ende 2016 darüber informiert hat, ob sein Fahrzeug über die streitgegenständliche Abschaltvorrichtung verfügt, da die Verwendung der unzulässigen Abschaltvorrichtung in den Dieselmotoren vom Typ EA 189 aufgrund intensiver Medienberichterstattung allgemein bekannt war und die Betroffenheit des Fahrzeugs leicht über eine Webseite geklärt werden konnte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |