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Ein Anspruch wegen einer unzulässigen Abschaltvorrichtung setzt konkreten Tatsachenvortrag zur Täuschung und den Eigenarten der Motorsteuerung voraus; die bloße Einstufung durch das KBA oder die Notwendigkeit eines Softwareupdates genügen nicht, wenn die Entwickler von einer erlaubten Ausnahme zum Motorschutz ausgehen konnten. Ein 'Thermofenster' kann eine zulässige Abschaltvorrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 lit. A) der VO (EG) Nr. 715/2007 sein, wenn es dem Motorschutz dient und keine andere Konfiguration möglich war. Zudem fehlt es an der Kausalität einer möglichen Täuschung, wenn das Fahrzeug erst nach Bekanntwerden der 'Diesel-Thematik' erworben wurde und davon auszugehen ist, dass sich Käufer bei Relevanz des Umstands erkundigt hätten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |