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Das Gericht vermag nicht darauf zu schließen, dass die Beklagte bei der Entscheidung zum Einbau eines Thermofensters in sittenwidriger Weise gehandelt hat. Die Situation bei einem Thermofenster, das sich nach der Umgebungstemperatur richtet und nicht offensichtlich auf eine „Überlistung“ der Prüfungssituation ausgelegt ist, liegt deutlich anders als im Fall der Prüfstanderkennungssoftware mit Umschaltlogik. Die Frage der Zulässigkeit eines Thermofensters ist zudem bislang nicht höchstrichterlich geklärt, und eine Auslegung, wonach es keine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, ist juristisch vertretbar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |