|
Die bloße Behauptung einer "unzulässigen Abschalteinrichtung" stellt ohne die erforderliche Darlegung unter die EG-VO subsumtionsfähiger Tatsachen eine reine Rechtsbehauptung dar, die die Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB nicht schlüssig darlegt. Es fehlen hinreichende greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der streitgegenständliche Fahrzeugmotor derartige Manipulationssoftware bzw. unzulässige Abschalteinrichtungen enthält, insbesondere wenn kein Rückrufbescheid des Kraftfahrtbundesamtes vorliegt und keine sonstigen greifbaren Umstände für den Verdacht angeführt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |