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Nach den Regeln des Internationalen Privatrechts ist deutsches Recht auf kartellrechtliche Schadensersatzansprüche, die vor dem 01.06.1999 entstanden sind, anwendbar, wenn der Geschädigte von seinem Bestimmungsrecht Gebrauch gemacht hat und ein Handlungsort in Deutschland liegt. Eine Klage auf Schadensersatz ist unbegründet, wenn die Klagepartei keinen Beweis zur Entstehung des Schadens nach Grund und Höhe angetreten hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |