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Ein Anspruch auf Schadensersatz in Form der Rückabwicklung des Kaufvertrages gegen den Hersteller eines Dieselfahrzeugs wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung setzt den subjektiven Tatbestand des § 826 BGB voraus. Dieser erfordert Schädigungsvorsatz sowie Kenntnis der Tatumstände, die das Verhalten sittenwidrig erscheinen lassen. Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen einer solchen Haftung mangels subjektiven Tatbestands auf Seiten des Herstellers nicht gegeben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |