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Auch bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne von § 826 BGB im Rahmen des Abgasskandals muss sich der Käufer gezogene Nutzungen auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen. Der Zweck der Schadensersatzpflicht nach § 249 BGB ist der Ausgleich erlittener Nachteile, nicht die Bestrafung des Schädigers oder Prävention, und das schadensrechtliche Bereicherungsverbot steht einer gänzlichen Freistellung von der Pflicht zur Anrechnung von Nutzungsersatz entgegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |