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Ein Schaden im Sinne der §§ 826, 249 BGB liegt bereits im Abschluss eines Kaufvertrages über ein Fahrzeug vor, dem infolge einer unzulässigen Abschalteinrichtung ohne Durchführung des Software-Updates die Stilllegung drohte. Die ungewollte vertragliche Verpflichtung stellt in diesem Fall einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar, auch wenn objektiv Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |