|
Ein Schaden im Sinne der §§ 826, 249 BGB ist bereits durch den Abschluss des Kaufvertrages über ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug gegeben. Dieser Schaden entfällt auch nicht durch die zwischenzeitliche Einspielung eines Software-Updates, obwohl der Kläger nunmehr über ein zumindest hinsichtlich der Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte uneingeschränkt nutzbares Fahrzeug verfügt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |