Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 18.03.2020: Dieselskandal: Keine Sittenwidrigkeit und Kausalität bei Kauf nach Bekanntwerden des Skandals und Aufklärung




Das OLG Köln (Urteil vom 18.03.2020 - 22 U 239/19) hat entschieden:

   Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung im Dieselskandal besteht nicht, wenn der Kaufvertrag lange nach Bekanntwerden des Skandals geschlossen wurde und der Käufer Kenntnis vom Abgasskandal hatte sowie auf den verbauten Motor und durchgeführte Servicemaßnahmen hingewiesen wurde. In einem solchen Fall fehlt es an der besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten und am Zurechnungszusammenhang. Zudem ist die Kausalität des Verhaltens der Beklagten für den Schaden des Käufers nicht bewiesen, da nach Bekanntwerden des Skandals keine Beweiserleichterungen gelten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 16.08.2019 - 7 O 422/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Ansprüche stehen der klagenden Partei, die den Kaufvertrag erst im Dezember 2017 und damit mehr als zwei Jahre nach Bekanntwerden des Dieselskandals geschlossen hat, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1.

Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB besteht nicht.

a)

So fehlt es jedenfalls an der notwendigen besonderen Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schadenseintritts im Dezember 2017.

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. etwa BGH, WM 2016, 1975). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht oder einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Auch hier müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (BGH, aaO, m.w.N.). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen (vgl. BGH, NJW 2014, 1380 Rdn. 8 für die Verleitung zum Vertragsbruch; NJW 1992, 3167, 3174 für die Erteilung einer bewusst unrichtigen Auskunft aus eigennützigen Interessen).

Nach diesem Maßstab ist das Verhalten der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs des in Rede stehenden Fahrzeugs durch den Kläger am 22.12.2017 nicht (mehr) als besonders verwerflich und damit nicht als sittenwidrige Schädigung i.S.v. § 826 BGB zu bewerten, jedenfalls aber fehlt es - wenn man mit als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit nicht auf den Kaufvertragsabschluss, sondern auf das Inverkehrbringen der mit der unzulässigen Motorsteuerung ausgestatteten Motoren abstellt - am Zurechnungszusammenhang zwischen sittenwidriger Handlung und Schädigung. Die Volkswagen AG sowie ihre Tochterunternehmen haben seit Einräumung der Unregelmäßigkeiten am 22.09.2015 mit den zuständigen Behörden - in Deutschland insbesondere mit dem Kraftfahrtbundesamt - zusammengearbeitet und haben - wie gerichtsbekannt ist - explizit auch veröffentlicht, welche konkreten Fahrzeugtypen (der Marken Volkswagen, Audi, Skoda, etc.) vom sogenannten "Dieselskandal" betroffen sind. Der Kläger, der zum Zeitpunkt des Kaufs des Fahrzeugs ausweislich seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom Abgasskandal Kenntnis hatte, ist vorliegend zudem seitens seines Verkäufers ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass in seinem Fahrzeug der Dieselmotor EA189 verbaut ist und an diesen Motoren Servicemaßnahmen durchgeführt wurden. In einer solchen Situation ist der Vorwurf eines verwerflichen Verhaltens, welches eine Haftung nach § 826 BGB begründen könnte, nicht (mehr) gerechtfertigt; jedenfalls wäre der durch das Verhalten des Schädigers in Gang gesetzte Kausalverlauf durch die später hinzutretenden Umstände (hier: Aufklärung des Klägers im Kaufvertrag über den verbauten Motor und durchgeführte Servicemaßnahmen) unterbrochen worden (so - mit teils unterschiedlicher Begründung - im Ergebnis etwa OLG Celle, Beschluss vom 29.04.2019 - 7 U 159/19, und Urteil vom 29.01.2020 - 7 U 575/18; OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019 - 24 U 5/19; ähnlich OLG München, Beschluss vom 09.04.2019 - 21 U 4615/18 und Urteil vom 20.01.2020 - 21 U 5072/19; OLG Frankfurt, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 156/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 23.01.2020 - 13 U 244/18; OLG Koblenz, Urteil vom 06.02.2020 - 6 U 1219/19, jeweils juris; zur Gegenauffassung vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 04.10.2019 - 19 U 98/19; OLG Brandenburg, Urteil vom 11.02.2020 - 3 U 89/19, m.w.N., wobei das Gericht die Frage einer Unterbrechung des Kausalverlaufs offen gelassen hat, da jedenfalls die von Beklagtenseite vorgetragenen Maßnahmen zur Aufklärung und Information der Marktteilnehmer nicht ausreichend gewesen seien).

b)

Vor dem angesprochenen Hintergrund fehlt es zudem auch an der von der klagenden Partei zu beweisenden Kausalität des Verhaltens der Beklagten für ihren Schaden, welcher ggf. im Erwerb des Fahrzeugs lag. Hierfür besteht nach Ansicht des Senats jedenfalls nach Bekanntwerden des sog. Abgasskandals kein Anscheinsbeweis, eine Beweislastumkehr oder eine sonstige Beweiserleichterung, sondern es gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO (vgl. BGH, NJW 2007, 2693, Rn. 41; NJW-RR 2013, 1451; Rn. 25; Palandt/Sprau, BGB, 78. Auflage 2019, § 826, Rn. 18). Insbesondere kommen dem Geschädigten im Rahmen des § 826 BGB nicht die Beweiserleichterungen zu Gute, die bei Ansprüchen wegen der Verletzung vertraglicher Hinweis- oder Beratungspflichten gelten (BGH, WM 2013, 306 ff, Rn. 15; Palandt/Sprau, a.a.O., § 826, Rn. 18).

Die klagende Partei hat nach diesem Maßstab nicht bewiesen, dass sie das in Rede stehende Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass dieses über einen Motor des Typs EA 189 EU5 verfügt, welcher von einer Softwaremanipulation betroffen war. So hat der Kläger - wie dargelegt - eingeräumt, beim Kauf Kenntnis vom Abgasskandal gehabt zu haben. Soweit er bei seiner Anhörung ferner erklärt hat, ihm sei die Betroffenheit des von ihm erworbenen Fahrzeugs nicht bewusst gewesen, lässt sich das mit dem schriftlichen Kaufvertrag, in dem auf den verbauten Motor EA189 ausdrücklich Bezug genommen wird, kaum nachvollziehen. Angesichts dieser Umstände drängt sich vielmehr auf, dass der Kläger sich bewusst und in voller Kenntnis der Umstände für den Kauf des Fahrzeugs entschieden hat, zumal der PKW unstreitig bereits am 29.08.2016 - und damit lange vor dem Kauf durch den Kläger - mit dem Softwareupdate nachgerüstet worden war und damit zum Zeitpunkt des Kaufs durch den Kläger ein Entzug der Zulassung ersichtlich nicht mehr drohte.

Aufgrund der vorstehend dargelegten Umstände bestehen deshalb so erhebliche Zweifel, dass der der klagenden Partei obliegende Kausalitätsnachweis nicht als erbracht anzusehen ist.

2.

Der klagenden Partei stehen die geltend gemachten Ansprüche auch nicht nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB, nach § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV, nach § 280, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB, oder aufgrund eines Auskunfts- oder Garantievertrags zu. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die für den vorliegenden Fall entsprechend geltenden Ausführungen des OLG Braunschweig im Urteil vom 19.02.2019 (7 U 134/17 = ZIP 2019, 815 ff.), denen sich der Senat insoweit anschließt. Zudem scheitern Ansprüche aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB und § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV an der wie erörtert unbewiesenen Kausalität. Auch für diese Ansprüche gilt hinsichtlich der Kausalität der Beweismaßstab des § 286 ZPO.

3.

Mangels Hauptforderung stehen der klagenden Partei auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO. Der Rechtsstreit betrifft lediglich die Anwendung für sich genommen gesicherter Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 22.000 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2020/22_U_239_19_Urteil_20200318.html - DE:OLGK:2020:0318.22U239.19.00

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