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Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung im Dieselskandal besteht nicht, wenn der Kaufvertrag lange nach Bekanntwerden des Skandals geschlossen wurde und der Käufer Kenntnis vom Abgasskandal hatte sowie auf den verbauten Motor und durchgeführte Servicemaßnahmen hingewiesen wurde. In einem solchen Fall fehlt es an der besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten und am Zurechnungszusammenhang. Zudem ist die Kausalität des Verhaltens der Beklagten für den Schaden des Käufers nicht bewiesen, da nach Bekanntwerden des Skandals keine Beweiserleichterungen gelten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |