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Für die Kausalität deliktischer Handlungen der Beklagten für die Willensentschließung des Klägers im Abgasskandal gilt kein Anscheinsbeweis, sondern die Darlegungs- und Beweislast trägt der Kläger nach dem Beweismaßstab des § 286 ZPO. Hat der Kläger vor dem Kauf des Fahrzeugs durch die Medien vom Dieselskandal gehört, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn ihm die Softwaremanipulation bekannt gewesen wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |