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Das OLG Köln hat die Beklagte wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zur Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs verurteilt. Bei der Schadensberechnung ist im Wege der Vorteilsausgleichung ein Nutzungsvorteil vom Kaufpreis in Abzug zu bringen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |