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Ein Käufer kann vom Fahrzeughersteller im Dieselskandal Schadenersatz gemäß §§ 826 I, 31, 249 I BGB verlangen, wenn der Hersteller durch den Einbau einer manipulierten Motorsteuerungssoftware den Käufer sittenwidrig und vorsätzlich geschädigt hat. Der Schaden liegt im Abschluss des Kaufvertrags ohne Kenntnis der Software, da ein vernünftiger Käufer ein solches Fahrzeug nicht erworben hätte. Eine Nutzungsentschädigung ist im Wege der Vorteilsanrechnung abzuziehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |