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Die Annahme von Sittenwidrigkeit (§§ 826, 31 BGB) bei der Verwendung eines Thermofensters setzt voraus, dass die handelnden Personen bei dessen Entwicklung und/oder Verwendung in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung trägt die Klagepartei als Anspruchsteller. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |