|
Die Fahrerlaubnis ist einem Kraftfahrzeugführer zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, insbesondere bei Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss von Betäubungsmitteln im Mischkonsum mit Alkohol. Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis kann die Eignung nach Anlage 4 Nr. 9.2.2 zur FeV allenfalls dann bejaht werden, wenn eine Trennung(sfähigkeit) von Konsum und Fahren bestätigt werden kann und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol gegeben ist. In Fällen von Mischkonsum von Cannabis und Alkohol kann die Ungeeignetheit auch ohne Einholung eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens angenommen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |