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Eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Haftbefehl und einen landgerichtlichen Beschluss ist wegen prozessualer Überholung unzulässig, wenn dem Oberlandesgericht eine umfassende Sach- und Rechtsprüfung oblag. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts, ist sie unzulässig, wenn sie nicht den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |