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Angesichts der medialen Dauerberichterstattung und der öffentlichen Diskussion über den „Abgasskandal“ ist davon auszugehen, dass Geschädigte zumindest ab Herbst 2015 hinreichende Kenntnis von etwaigen Ansprüchen hatten (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB). Selbst bei fehlender Kenntnis der konkreten Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs ist ab diesem Zeitpunkt von grob fahrlässiger Unkenntnis auszugehen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB), da die Klägerin trotz Kenntnis des Dieselskandals und des Fahrens eines Dieselfahrzeugs des beklagten Konzerns keine Erkundigungen einholte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |