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Eine Bevollmächtigung des Fahrers zum Abschluss eines Nutzungsvertrags über gebührenpflichtige Straßennutzung im Ausland ist bei Vermietung eines Fahrzeugs nicht mit der Vermietung verbunden. Die bloße Nichtreaktion des Fahrzeughalters auf Zahlungsaufforderungen begründet keine konkludente Außenvollmacht oder Anscheinsvollmacht, da ein Vertrag zu Lasten Dritter gegen den ordre public verstößt. Eine erhöhte Zusatzgebühr für unerlaubte Straßennutzung kann zudem gegen den ordre public-Vorbehalt des Art. 26 Rom II-VO i.V.m. Art. 40 Abs. 3 Nr. 1 u. 2 EGBGB verstoßen, wenn sie unangemessen und über den Ausgleich des entstandenen Schadens hinausgeht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |