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Der BGH verneint Schadensersatzansprüche beim Kauf eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Gebrauchtwagens nach Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals am 22.09.2015, da ab diesem Zeitpunkt der frühere Täuschungs- und Schädigungsvorsatz seitens der Beklagten grundsätzlich nicht mehr fortbesteht. Auch das Aufspielen des Software-Updates (Thermofenster) begründet keinen eigenständigen Schadensersatzanspruch, da es zur Beseitigung des gesetzeswidrigen Zustands dient und kein neuer Schädigungsvorsatz angenommen werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |