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Das Inverkehrbringen eines Dieselfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 der VO (EG) Nr. 715/2007, ohne die Zulassungsbehörden und Endkunden aufzuklären, stellt eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nach § 826 BGB dar. Ein solches Fahrzeug ist mangelhaft, da die Einhaltung der NOx-Grenzwerte außerhalb des Prüfstandes nicht gewährleistet ist und die Gefahr einer Betriebsuntersagung besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |