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Ein Anspruch des Klägers aus § 826 BGB besteht mangels vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch die Beklagte nicht, da es an der notwendigen Substantiierung der behaupteten Abschalteinrichtungen in dem konkreten Fahrzeug fehlt. Der Kläger hat keinerlei greifbare Anhaltspunkte für den Einsatz der von ihm behaupteten Manipulationen in seinem Fahrzeug dargetan, sondern sich unter pauschaler Bezugnahme auf Medienberichte und Gerichtsurteile auf allgemeine Ausführungen zu verschiedenen Fahrzeugmodellen beschränkt, ohne einen konkreten Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeugmodell herzustellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |