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Schadensersatzansprüche gegen den Fahrzeughersteller wegen des Inverkehrbringens eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung bestehen nicht, wenn der Kläger nicht substantiiert darlegen und beweisen kann, dass der Vorstand oder ein anderer verfassungsmäßiger Vertreter des Herstellers vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt hat. Dies gilt insbesondere, wenn der Motor von einem selbstständigen Unternehmen zugeliefert wurde und der Fahrzeughersteller seiner sekundären Darlegungslast umfassend nachgekommen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |