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Selbst wenn ein sogenanntes 'Thermofenster' eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, begründet das Inverkehrbringen des Fahrzeugs damit keinen Anspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Eine Sittenwidrigkeit liegt nicht vor, wenn der Hersteller allenfalls fahrlässig von der Erfüllung eines Ausnahmetatbestands ausgegangen ist und eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung in Betracht kommt. Erforderlich wäre vielmehr das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes und dessen billigende Inkaufnahme. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |