Das Verkehrslexikon

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Landgericht Bochum v. 15.01.2021: Zur fehlenden Sittenwidrigkeit beim Thermofenster: Keine vorsätzliche Schädigung bei vertretbarer Gesetzesauslegung




Das Landgericht Bochum (Urteil vom 15.01.2021 - 4 O 207/20) hat entschieden:

   Selbst wenn ein sogenanntes 'Thermofenster' eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, begründet das Inverkehrbringen des Fahrzeugs damit keinen Anspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Eine Sittenwidrigkeit liegt nicht vor, wenn der Hersteller allenfalls fahrlässig von der Erfüllung eines Ausnahmetatbestands ausgegangen ist und eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung in Betracht kommt. Erforderlich wäre vielmehr das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes und dessen billigende Inkaufnahme.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist mit den Klageanträgen zu 1) bis einschließlich 3) unbegründet. Der Klageantrag zu 4) ist bereits unzulässig.

I.

1. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 36.380,00 Euro abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs aus § 826 BGB.

Nach § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Die Voraussetzungen für eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung liegen nicht vor.

Die Kläger haben sich zunächst darauf berufen, dass es sich bei der in dem streitgegenständlichen Fahrzeug unstreitig zum Einsatz kommenden "Thermofenster"-Technologie um eine unzulässige Abschalteinrichtung handle. Dies vermag indes einen Anspruch aus § 826 BGB nicht zu begründen.

Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem sog. "Thermofenster" um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 EG VO 715/2007 handelt. Denn selbst wenn unterstellt wird, dass das "Thermofenster" eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, stellt sich das Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit dem "Thermofenster" nicht als sittenwidrige Handlung dar. Es ist nämlich nicht zu widerlegen, dass die Beklagte allenfalls fahrlässig von der Erfüllung des Ausnahmetatbestands des Art. 5 Abs. 2 S. 2 a VO (EG) 715/2007 ausgegangen ist.

Nach Artikel 4 Abs. 1 EG VO 715/2007 muss der Fahrzeughersteller sicherstellen, dass alle von ihm verkauften, zugelassenen oder in der Gemeinschaft in Betrieb genommenen Neufahrzeuge über eine Typengenehmigung gemäß dieser Verordnung verfügen. Nach Artikel 5 Abs. 1 EG VO 715/2007 rüstet der Hersteller des Fahrzeugs dieses so aus, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen entspricht. Nach Abs. 2 der Vorschrift ist die Verwendung

von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, grundsätzlich unzulässig, es sei denn solche Abschalteinrichtungen sind zum Schutz des Motors notwendig.

Gemäß Art. 3 Nr. 10 EG VO 715/2007 ist eine "Abschalteinrichtung" ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird.

Bei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand, und bei denen Gesichtspunkte des Motor- bzw. des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vielmehr muss in dieser Situation, selbst wenn hinsichtlich des sog. "Thermofensters" von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen sein sollte, eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und - anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (OLG Köln, Beschl. v. 4.7.2019 - 3 U 148/18, juris Rz. 6; OLG Koblenz, Urteil v. 21.10.2019 - 12 U 249/19 - beckonline). Eine Sittenwidrigkeit kommt danach nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer Software mit der in Rede stehenden Funktion in dem streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde. Solche Umstände sind von den Klägern weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Hat aber die Beklagte die Rechtslage fahrlässig verkannt, fehlt es ihr an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Dass auf Seiten der Beklagten das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes, verbunden mit einer zumindest billigen Inkaufnahme derselben vorhanden war, ist von den Klägern weder dargetan worden, noch ersichtlich. Die Gesetzeslage ist an dieser Stelle nicht unzweifelhaft und eindeutig. Zudem zeigt auch der in der Literatur (vgl. Führ, NVwZ 2017, 265) und in den Entscheidungen der 23. Zivilkammer des LG Stuttgart betriebene - erhebliche - Begründungsaufwand, dass keine klare und eindeutige Rechtslage gegeben ist, gegen welche die Beklagte bewusst verstoßen hätte (OLG Köln, Beschl. v. 4.7.2019 - 3 U 148/18 , juris Rz. 6).

Eine Auslegung, wonach ein "Thermofenster" eine zulässige Abschalteinrichtung darstellt, ist daher jedenfalls nicht unvertretbar. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (LG Stuttgart, Urt. v. 3.5.2019 - 22 O 238/18 -, juris, Rz. 30 ff.; LG Limburg, Urt. v. 24.5.2019 - 2 O 50/19 -, juris, Rz. 25; LG Bonn, Urt. v. 17.5.2019 - 15 O 132/18 -, juris; LG Heidelberg, Urt. v. 17.05.2019 - 4 O 60/19 -, juris, Rz. 41 ff.; LG Amberg, Urt. v. 2.5.2019 - 21 O 849/18 -, juris, Rz. 39).

Soweit die Kläger sich darüber hinaus darauf berufen, mit der Kühlmittel-Sollwert-Temperatur-Regelung sei eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung in ihrem Fahrzeug verbaut, vermag dies ebenfalls einen Anspruch aus § 826 BGB nicht zu begründen.

Auch insoweit kann dahinstehen, ob die Funktion dem Grunde nach als eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 EG VO 715/2007 anzusehen ist.

Denn schon nach dem unstreitigen Vorbringen beider Parteien handelt es sich auch bei der - ebenfalls unstreitig - in dem streitgegenständlichen Fahrzeug zum Einsatz kommenden Kühlmittel-Sollwert-Temperatur-Regelung um eine solche Funktion, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand. So tragen insbesondere auch die Kläger selbst vor, dass die Regelung im Straßenbetrieb unter gleichen Betriebsbedingungen wie auf dem Prüfstand aktiv sei, was lediglich faktisch dazu führe, dass sie nahezu ausschließlich auf dem Prüfstand wirke. Unter realen Betriebsbedingungen im Straßenverkehr sei die Kühlmittel-Sollwert-Temperatur-Regelung in der Regel nicht aktiv, sie sei oft abgeschaltet.

Entsprechend der oben genannten Grundsätze müssten demnach auch hinsichtlich dieser Funktion über die bloße Kenntnis von ihrem Einbau in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar sein, dass dieses Verhalten sittenwidrig war, von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (OLG Köln vom 02.04.2020, 8 U 3/19, Rn. 11). Dies wäre von den Klägern darzulegen und zu beweisen (zur Darlegungs- und Beweislast siehe Palandt/Sprau, BGB, 78. Auflage, § 826 Rn. 8). Diesbezüglicher belastbarer Vortrag ist von ihrer Seite jedoch ebenfalls nicht erfolgt (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 18.05.2020 - 12 U 2149/19 - beck-online).

Soweit die Kläger darüber hinaus eine Vielzahl weiterer möglicherweise unzulässiger Abschalteinrichtungen behaupten, vermag auch dies einen Anspruch aus § 826 BGB nicht zu begründen.

Die Beklagte hat die Kläger jedenfalls nicht auf sittenwidrige Art und Wiese getäuscht. Daher kann dahinstehen, ob die Funktionen Bit 13 bis Bit 15 und "Slipguard" in dem Fahrzeug verbaut sind und ob es sich dabei um unzulässige Abschalteinrichtungen handelt. Denn damit ist noch keine der Beklagten vorzuwerfende vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dargelegt. Dafür müsste über die bloße Kenntnis vom Einbau einer Einrichtung mit den in Rede stehenden Funktionsweisen in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar sein, dass dieses Verhalten sittenwidrig war, von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (OLG Köln, Urteil v. 02.04.2020, 8 U 3/19, Rn. 11). Die Kläger selbst tragen vor, dass die Funktionen in Abhängigkeit von den entsprechenden Parametern (Außentemperatur, gefahrene Strecke, Menge des ausgestoßenen NOx, Zeitablauf nach dem Motorstart) auch im realen Straßenbetrieb aktiv sind. Danach handelt es sich auch bei den vorgenannten Funktionen, die die Kläger für unzulässige Abschalteinrichtungen halten, um solche, die vom Grundsatz her im realen Straßenbetrieb in gleicher Wiese arbeiten wie auf dem Prüfstand. Insoweit kann auch hinsichtlich dieser Funktionen bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagte in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Auch insoweit muss eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (vgl. OLG Köln, Beschl. V. 04.07.2019 - 3 U 148/18 - juris). Umstände, die das in Frage stellen würden sind von den Klägern nicht dargetan worden oder ersichtlich.

Das Gericht verkennt nicht, dass der Bundesgerichtshof in seiner Urteil vom 28.01.2020 (Az. VIII ZR 57/19 - juris) entschieden hat, dass die Anforderungen für den Kläger an die Substantiierung des Vortrags nicht überspannt werden dürfen, wenn diesem - wie auch vorliegend - keine ausreichenden technischen Erkenntnismöglichkeiten zustünden, um seinen Vortrag hinreichend zu substantiieren, so dass es ausreichend sei, wenn nachvollziehbar dargelegt werde, dass eine manipulierte Software vorhanden sei.

Diese Grundsätze können die Kläger indes nicht zu ihren Gunsten anführen, denn dem Beschluss ist nicht zu entnehmen, welche Anforderungen an eine schlüssige Darlegung einer der Herstellerin - im Zusammenhang mit dem Einbau von verschiedenen Funktionen der Motorsteuerungssoftware - vorwerfbaren vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu stellen sind (OLG Köln, a. a. O.). In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall ging es um die Darlegung eines Mangels im Sinne des § 434 BGB. Insoweit können die dort entwickelten Grundsätze nach Auffassung des Gerichts nicht auf die vorliegende Konstellation und insbesondere die Frage einer substantiierten Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung um Sinne des § 826 BGB übertragen werden.

Soweit die Kläger darüber hinaus behaupten, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Dosierstrategie verwendet werde, die den Verbrauch von AdBlue im Straßenverkehr gegenüber dem Prüfstand drastisch reduziere und anhand der Vorkonditionierung über eine Prüfstandserkennung verfüge, werden von dem Kläger greifbare Anhaltspunkte, auf die er den Verdacht gründet, sein Fahrzeug weise in Bezug auf die Dosierung des AdBlue eine unzulässige Abschalteinrichtung und insbesondere eine Prüfstandserkennung auf, nicht vorgetragen. Auch wenn entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zuletzt in der vorgenannten Urteil vom 28.01.2020 (Az. VIII ZR 57/19) von den Klägern kein ergänzender Vortrag zu Einzelheiten der Funktionsweise der behaupteten Abschalteinrichtung verlangt werden kann und er sich insoweit auf vermutete Tatsachen stützen kann, stellt sich die Behauptung zum Vorhandensein einer Prüfstandserkennung und einer unzulässigen Dosierstrategie vorliegend als Behauptung ins Blaue hinein dar. Denn die Kläger behaupten lediglich pauschal und ohne Bezug zu den Fahrzeugen der Beklagten, dass diese ähnlich wie Fahrzeuge anderer Fahrzeughersteller insbesondere des Volkswagen-Konzerns eine unzulässige Dosierstrategie im Modus "Alternative Vorsteuerung" einsetzen.

2.

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V .m. § 263 StGB scheitert aufgrund obiger Ausführungen jedenfalls an dem fehlenden Täuschungsvorsatz.

3.

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. den Vorschriften der EG-FGV kommt ebenfalls nicht in Betracht, da diese Normen nicht dem Schutz von lndividualinteressen zu dienen bestimmt und damit keine Schutzgesetze i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB sind.

Mangels Bestehens eines Hauptanspruchs haben die Kläger auch keinen Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, §§ 291, 288 BGB.

II.

Auch die weiteren mit den Klageanträgen zu 2) und 3) geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht.

Mangels eines Hauptanspruchs haben die Kläger keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Auch der mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachte Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs scheitert an dem Fehlen eines Hauptanspruchs gegen die Beklagte.

III.

Der Klageantrag zu 4) ist bereits unzulässig. Er ist zunächst zu unbestimmt. Darüber hinaus können die Kläger wegen der einzelnen Ansprüche auch einen bezifferten Leistungsantrag stellen. Es ist nicht ersichtlich, welche Schäden sie noch ersetzt verlangen könnten. Falls ein Anspruch bestünde, würde das Fahrzeug Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises zurückgegeben. Ein weitergehender Schaden, der mit dem Klageantrag zu 4) geltend gemacht werden könnte, ist damit bei den Klägern nicht mehr vorhanden.

IV.

Soweit für die Kläger die Einräumung einer Schriftsatzfrist zu den Ausführungen des Gerichts im Verhandlungstermin vom 15.01.2021 beantragt worden ist, war diesem Antrag nicht zu entsprechen. Der Antrag ließ bereits nicht erkennen, zu welchem Punkt der Ausführungen zur Sach- und Rechtslage eine ergänzende Stellungnahme beabsichtigt war und aus welchen Gründen hierzu nicht unmittelbar Stellung genommen werden konnte. Die Rechtsauffassung des Gerichts sowie die diesbezüglichen Ausführungen sind den Klägervertretern darüber hinaus aus einer Vielzahl von nahezu gleichgelagerten Fällen bekannt und insoweit nicht derart überraschend, dass dies die Gewährung einer ergänzenden Stellungnahmefrist erfordert hätte.

V.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird bis zum 14.01.2021 auf 40.018,00 Euro und für die Zeit danach auf 33.119,09 Euro festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bochum/lg_bochum/j2021/4_O_207_20_Urteil_20210115.html - DE:LGBO:2021:0115.4O207.20.00

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