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Dem Kläger fehlt das für eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, wenn ihm ein einfacherer oder zumindest gleich effektiver Weg zur Erreichung seines Rechtsschutzziels zur Verfügung steht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Erhebung einer Leistungsklage möglich und zulässig ist. Sind die Ansprüche des Klägers bezifferbar, sind Feststellungsanträge wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |