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Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung besteht gemäß §§ 826, 31 BGB, wenn der Fahrzeughersteller den Käufer sittenwidrig täuscht. Eine solche Täuschung liegt vor, wenn der Hersteller zulässt, dass ein von ihm hergestelltes Fahrzeug mit manipulierter und gesetzeswidriger Motorsteuerungssoftware in den Verkehr gebracht wird, ohne die Details der Programmierung offenzulegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |