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Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist geboten, wenn eine schwierige Rechtslage vorliegt. Eine solche liegt im Hinblick auf den Tatvorwurf des verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, da bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist, wie das Tatbestandsmerkmal der 'höchstmöglichen Geschwindigkeit' auszulegen ist, ob es zur Verwirklichung des Tatbestandes des Hinzutretens typischer risikobehafteter Rennelemente bedarf und inwieweit in einem 'Fluchtfall' ein dolus directus ersten Grades hinsichtlich des Erreichens der höchstmöglichen Geschwindigkeit zu verlangen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |