|
Ein Schaden im Sinne der §§ 826, 249 BGB ist für den Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs bereits durch den Abschluss des Kaufvertrages gegeben, da ihm ein Fahrzeug veräußert wurde, dem infolge der unzulässigen Abschalteinrichtung ohne Software-Update die Stilllegung drohte. An diesem Schaden ändert auch die zwischenzeitliche Einspielung des Software-updates nichts, selbst wenn das Fahrzeug danach hinsichtlich der Schadstoffgrenzwerte uneingeschränkt nutzbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |