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Schadensersatzansprüche gegen einen Fahrzeughersteller wegen einer angeblich unzulässigen Abschalteinrichtung in einem von einem Dritten erworbenen Fahrzeug sind mangels schlüssiger Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen abzuweisen. Es fehlt insbesondere an der Darlegung der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung, eines dadurch verursachten Irrtums sowie eines Täuschungsvorsatzes des Herstellers. Eine freiwillige Kundenmaßnahme zur Software-Aktualisierung oder ein Rückrufbescheid für Fahrzeuge eines anderen Herstellers begründen keine Vermutung für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |