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Die Annahme eines Hangs zum übermäßigen Cannabiskonsum im Sinne des § 64 StGB muss im Rahmen der Beweiswürdigung tragfähig begründet werden. Beweiswürdigende Erwägungen, die einer Cannabisabhängigkeit zugrunde liegen, sind lückenhaft, wenn sie den eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstab nicht standhalten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |