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Der Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sowie hinreichend bestimmt ist. Die Aufforderung, eine Blut- und Urinprobe auf Cannabiskonsum untersuchen zu lassen, ist unverhältnismäßig, wenn die Urinprobe zur Klärung der Frage des regelmäßigen Konsums ungeeignet ist. Zudem ist die Vorgabe einer konkreten Untersuchungsstelle rechtswidrig, da dem Betroffenen ein Wahlrecht zusteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |