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Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltskosten ist, dass der Geschädigte die Beauftragung eines Anwalts für erforderlich halten durfte. Bei einfach gelagerten Fällen ist eine Beauftragung nur dann erforderlich und zweckmäßig, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |