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In einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325, Anlage 3 StVO) müssen alle Fahrzeuge Schrittgeschwindigkeit einhalten, die nach obergerichtlicher Rechtsprechung 4 bis 7 km/h beträgt. Das Überholen eines vorausfahrenden Fahrzeuges ist in einer verkehrsberuhigten Zone regelmäßig nur unter Verstoß gegen das Schrittgeschwindigkeitsgebot möglich und damit allenfalls dann zulässig, wenn das vorausfahrende Fahrzeug angehalten hat oder wenn Schrittgeschwindigkeit eingehalten wird und gleichzeitig die Gefahr ausgeschlossen ist, dass Personen die Fahrbahn betreten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |