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Die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten setzt voraus, dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit aus ex ante Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Dies ist in einem einfach gelagerten Verkehrsunfallfall nicht gegeben, wenn der Schädiger (hier: das beklagte Land als nicht-kommerzielle KfZ-Haftpflichtversicherung) von Anfang an um schnelle Regulierung bemüht war und kein Streit über das Unfallgeschehen oder die Haftung bestand. Dem Geschädigten ist es in einem solchen Fall zuzumuten, die Rechtsverfolgung eigenständig durchzuführen und ein erstmaliges Aufforderungsschreiben selbst zu erstellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |