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Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Abgasskandal setzt eine substantiierten Darlegung voraus, dass eine solche Vorrichtung verbaut ist und somit eine sittenwidrige Handlung vorliegt. Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist; bei der Annahme von Willkür ist Zurückhaltung geboten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |