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Landgericht Hagen v. 02.12.2020: Zur Substantiierungspflicht bei behaupteter Abschalteinrichtung im Abgasskandal und Sittenwidrigkeit nach § 826 BGB




Das Landgericht Hagen (Urteil vom 02.12.2020 - 8 O 63/20) hat entschieden:

   Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Abgasskandal setzt eine substantiierten Darlegung voraus, dass eine solche Vorrichtung verbaut ist und somit eine sittenwidrige Handlung vorliegt. Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist; bei der Annahme von Willkür ist Zurückhaltung geboten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


I.

Die Klage ist überwiegend, mit Ausnahme des hilfsweise gestellten Klageantrages zu 5), zulässig.

1.

Das Landgericht ist sachlich zuständig gem. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG i.V.m. §§ 1 ff. ZPO, da der Streitwert bei über 5.000,00 € liegt.

Örtlich zuständig ist das Gericht aufgrund rügeloser Einlassung der Beklagten nach § 39 ZPO.

Der Klageantrag zu 3) ist als Feststellungsantrag zulässig, da der Kläger im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 756 Abs. 1, 765 Nr. 1 ZPO ein schützenswertes Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO an der begehrten Feststellung des Annahmeverzuges hat.

Der hilfsweise gestellte Antrag zu 4) ist hinreichend bestimmt. Die Klägerin beantragt die Zahlung von "mindestens" 12.309,00 €. Eine solche unbestimmte Antragstellung ist nur ausnahmeweise zulässig. Ein Zahlungsantrag muss grundsätzlich die geforderte Summe angeben. Allerdings wird allgemein eine Ausnahme gemacht, wenn die Höhe des Anspruchs der richterlichen Schätzung gem. § 287 ZPO unterliegt (BeckOK ZPO/Bacher, 38. Ed. 1.9.2020, ZPO § 253 Rn. 60). So verhält es sich hier, da die Höhe des geltend gemachten Schadens - hier der Wertminderung - durch das Gericht nach § 287 ZPO geschätzt werden kann.

4.

Der hilfsweise gestellte Antrag zu 5) ist mangels Feststellungsinteresse bereits unzulässig, in jedem Falle aber - wie nachfolgend ausgeführt - unbegründet. Die Klägerin hat nicht dargelegt, welche konkreten Schäden vorliegend künftig noch eintreten könnten. Insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Schadensersatzes auf das negative Interesse ist ein derzeit nicht bezifferbarer Schaden nicht ohne weiteres ersichtlich (vgl. BGH in NJW 2020, 2806 Rn. 29).

Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz weder aus vertraglichen noch deliktischen Anspruchsgrundlagen.

. Mangels Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichem Verhältnisses stehen der Klägerin gegen die Beklagte keine vertraglichen Ansprüche zu.

Auch deliktische Ansprüche sind nicht begründet.

a) Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV kommt nicht in Betracht. Insoweit kann dahinstehen, ob die von der Beklagten zu 2) für das streitgegenständliche Fahrzeug ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung inhaltlich unrichtig und deshalb ungültig ist. Denn das hier in Rede stehende Interesse des Klägers, nicht zum Abschluss eines ungewollten Kaufvertrages veranlasst zu werden, ist nicht vom Schutzzweck der Vorschriften der §§ 6, 27 EG-FGV umfasst (vgl. BGH Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19).

b) Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus § 826 BGB zu. Die Beklagte hat sich gegenüber der Klägerin nicht sittenwidrig verhalten.

aa)

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Hierfür reicht es regelmäßig nicht aus, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzukommen, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19; NJW 2019, 2164 ff.; ZIP 2016, 2023 ff.). Im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung sind die Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden zu berücksichtigen (BGH aaO.). Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19; ZIP 2016, 2023 ff.). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen ist erforderlich, dass der Handelnde gerade auch demjenigen gegenüber sittenwidrig gehandelt hat, der den Anspruch aus § 826 BGB geltend macht (BGH Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19; NJW 2019, 2164 ff.). Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur führt ein Gesetzesverstoß nicht zwingend zum Vorliegen der Sittenwidrigkeit, vielmehr muss die relevante Norm Ausdruck einer sittlichen Wertung und nicht wertneutral sein (vgl. dazu: Förster, in: Beck'scher Online-Kommentar, 48. Edition, § 826 BGB, Rn. 4 m. w. N.).

(1) Anknüpfungspunkt für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten gegenüber der Klägerin kann nur sein, dass sie das streitgegenständliche Fahrzeug in den Verkehr gebracht hat, obwohl dieses mit einem Sachmangel behaftet war. Ein Sachmangel kommt hier wiederum nur unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007 verbaut war.

Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass in dem streitgegenständlichen Motor x eine unzulässige Abschaltvorrichtung verbaut ist und somit eine als sittenwidrig zu qualifizierende Handlung der Beklagten gegeben ist.

α)

Der Vortrag hinsichtlich der behaupteten auf den Europäischen Fahrzyklus zugeschnitten Abschalteinrichtung - ähnlich derjenigen des Motortyps x - beschränkt sich auf folgendes:

"Das Fahrzeug enthält neben dem Thermofenster auch eine Steuerungssoftware, die dazu führt, dass das Fahrzeug das Durchfahren des "Neuen Europäischen Fahrzyklusses" (NEFZ) auf dem Prüfstand erkennt und abhängig davon die Abgasaufbereitung dergestalt regelt, dass der Ausstoß an Stickoxiden nur beim Durchfahren des NEFZ optimiert wird. Das Fahrzeug hat daher einen erheblich höheren Schadstoffausstoß als von der Beklagten öffentlich angegeben. Durch Erfassung und Auswertung verschiedener physikalischer Größen wird eine Aufheizstrategie im Emissionskontrollsystem betrieben oder abgeschaltet. Wird die Aufheizstrategie (Strategie A - in der Anlage K6 näher beschrieben) abgeschaltet, verschlechtert sich das Stickoxidemissionsverhalten."

Diese Behauptung der Klägerin stellt eine Behauptung ins Blaue hinein dar, welche eine Beweiserhebung unzulässig und den Vortrag nicht substantiiert sein lässt.

Aus der Entscheidung des BGH vom 29.01.2020 (NJW 2020, 1740 ff.) ergibt sich, dass es in Konstellationen wie der vorliegenden ausreicht, wenn die Klägerin gewisse Anhaltspunkte für ihre Behauptung benennt.

Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28.02.2012 - VIII ZR 124/11; Beschluss v. 26.03.2019 - VI ZR 163/17). Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (st. Rspr; vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2014 - VIII ZR 88/13 m. w. N.).

Weiter ist es einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 27.05.2003 - IX ZR 283/99, NJW-RR 2004, 337 m. w. N). Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich - wie hier die Klägerin - nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2020 - Az. VIII ZR 57/19). Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (vgl. OLG Köln Urt. v. 12.3.2020 - 3 U 55/19).

Auch unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe sowie des Umstandes, dass die Klägerin keine eigene Sachkunde aufweist und keinen hinreichenden Einblick in die Konzeption und die Funktionsweise des Systems zur Verringerung des Stickoxidausstoßes bzw. die Wirkungsweise des Abgasrückführungssystems hat, stellt ihr diesbezüglicher Vortrag eine - unbeachtliche - Behauptung ins Blaue hinein dar. Denn auch in diesem Falle ist von dem Anspruchsteller/in zu fordern, dass er ausreichend greifbare Anhaltspunkte vorbringt, auf die er/sie den Verdacht gründet, sein/ihr Fahrzeug weise eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen auf (OLG Köln Urt. v. 12.3.2020 - 3 U 55/19).

Vorliegend hat die Klägerin keinerlei Anhaltspunkte betreffend den konkreten Motor- bzw. Fahrzeugtyp vorgetragen. Vielmehr bezieht sich der Vortrag hinsichtlich der unzulässigen Abschalteinrichtung "Aufheizstrategie" schon nach unstreitigem Vorbringen auf eine andere Baureihe (sog. Vorerfüller). Dafür, dass diese Strategie ebenfalls in dem vorliegenden Fahrzeug zur Anwendung kommt, sind keine Anhaltspunkte dargetan. Der Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes betrifft eben eine andere Baureihe. Dies spricht zwar nicht per se gegen den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung, da das KBA auch jetzt noch und zu späteren Zeitpunkten betreffend Fahrzeuge älterer Baureihen wegen des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung einen Rückruf anordnet und Nebenbestimmungen erlässt. Dieser Umstand spricht aber auch nicht für die anderweitig nicht begründete Vermutung der Klägerin ihr Fahrzeug weise eine Aufheizstrategie auf. Hinzu tritt noch der Umstand, dass das KBA ausweislich der seitens der Beklagten beigebrachten Mitteilungen - zuletzt mit Schreiben vom 23.01.2020 (Bl. 167 d. EA) - bestätigte, in dem streitgegenständlichen Fahrzeugtyp sei keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut.

Der Rückruf der Beklagten hatte ebenfalls seine Grundlage nicht in einer beabsichtigten Änderung der Motorsteuerung, sondern allein in der Vermeidung einer Falschbefüllung des Ad-Blue-Tankes. Auch die dargelegten Messergebnisse betreffen einen anderen Fahrzeugtyp, einen Audi A7(A8). Zudem hat die Klägerin selbst behauptet, dass diese Messergebnisse auf den - unstreitigen - Einsatz des Thermofensters zurückzuführen sind, nicht aber eine anderweitige unzulässige Abschalteinrichtung betreffen.

β)

Ob das sog. Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, kann dahingestellt bleiben, da diesbezüglich jedenfalls keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung seitens der Beklagten vorliegt.

Es ergibt sich bei Verwendung des Thermofensters selbst dann, wenn es sich hierbei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handeln würde, kein sittenwidriges Verhalten der Beklagten. Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Verwendung eines Thermofensters bei Dieselmotoren aller Hersteller bereits seit den 70er Jahren - also auch schon vor der vermeintlichen Bildung des Kartells - üblich sei. Dies hat auch die Klägerin selbst vorgetragen. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat der Beklagten betreffend diesen Fahrzeugtyp nicht nur keinen Rückruf auferlegt, sondern zudem auch noch bestätigt, es läge keine unzulässige Abschalteinrichtung vor. Dass dem Kraftfahrtbundesamt bei Abfassung dieser Bestätigungsschreiben in den Jahren 2019 und 2020 nicht bekannt gewesen sein soll, dass ein Thermofenster zum Einsatz gekommen ist, behauptet die Klägerin schon nicht. Dass das Thermofenster in seiner ursprünglich vorhandenen Form im Typgenehmigungsverfahren gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt verschwiegen wurde, ist weder von der Klägerin dargetan noch ersichtlich. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist es nicht fernliegend, dass die Beklagte von der Zulässigkeit des Thermofensters bei Inverkehrbringen des Fahrzeugs ausgegangen ist. Eine solche Einschätzung könnte auch nicht als unvertretbar angesehen werden. Die rechtliche Einordnung des Thermofensters ist bis heute rechtlich umstritten. Eine großzügige Auslegung des Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) EG (VO) 715/2007 dahin, dass eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung zum Schutz des Motors selbst dann zulässig ist, wenn dieser Schutz auch durch andere technischen Maßnahmen erreicht werden könnte, erscheint jedenfalls vertretbar.

Dies steht der Beurteilung des Verhaltens der Beklagten als sittenwidrig entgegen (vgl. OLG Frankfurt Urteil vom 07.11.2019, Az. 6 U 119/18; OLG Celle Urteil vom 13.11.2019, Az. 7 U 367/18; OLG Schleswig Urteil vom 18.09.2019, Az. 12 U 123/18; OLG München Beschluss vom 29.08.2019, Az. 8 U 1449/19; OLG Stuttgart Urteil vom 30.07.2019, Az. 10 U 134/19; OLG Nürnberg Urteil vom 19.07.2019, Az. 5 U 1670/18; OLG Köln Urteil vom 04.07.2019, Az. 3 U 148/18, zur vergleichbaren Problematik im Rahmen der Haftung der Daimler AG wegen der Verwendung eines Thermofensters).

c)

Da die Beklagte jedenfalls nicht vorsätzlich gegen Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007 verstoßen hat, scheidet nicht nur ein Anspruch aus § 826 BGB aus, sondern kommen auch andere deliktische Ansprüche des Klägers (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 4 VO (EG) 715/2007, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 GWB/Art. 101 AEUV, § 831 Abs. 1 S. 1 BGB) a priori nicht in Betracht.

Der Kläger trägt zu den Voraussetzungen möglicher weiterer deliktischer Anspruchsgrundlagen - ausgenommen § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 4 VO (EG) 715/2007 - darüber hinaus schon nichts vor.

3.

Mangels Hauptanspruches hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

4.

Der Klageantrag zu 3) und auch die hilfsweise gestellten Anträge zu 4) und zu 5) scheitern ebenfalls an einer Haftung der Beklagten auf Schadensersatz schon dem Grunde nach.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vor-

läufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/hagen/lg_hagen/j2020/8_O_63_20_Urteil_20201202.html - DE:LGHA:2020:1202.8O63.20.00

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