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Eine von Audi verwendete Aufheizstrategie (Strategie A), die die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter normalen Fahrbedingungen verringert, stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 der VO (EG) Nr. 715/2007 dar. Dem Käufer eines mit einer solchen Einrichtung manipulierten Fahrzeugs steht ein Schadensersatzanspruch wegen deliktischer Produktmanipulation zu. Der Anspruch umfasst die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |