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Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 826, 1922 i.V.m. § 31 BGB (analog) unter Anrechnung von Nutzungsvorteilen besteht, wenn ein Fahrzeug mit einer Manipulationssoftware erworben wurde. Bereits der Abschluss des Kaufvertrages über ein solches mangelhaftes Fahrzeug stellt eine nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage und damit einen Schaden im Sinne des § 826 BGB dar, da die Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit genügt. Die Schadenszufügung durch Inverkehrbringen eines solchen Fahrzeugs ist als sittenwidrig zu qualifizieren und der Beklagten zuzurechnen, wobei die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Kenntnis des Vorstands trifft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |