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Das Inverkehrbringen eines mit einem sogenannten Thermofenster ausgestatteten Fahrzeugs (hier: VW EA 288-Motor) ist nicht als sittenwidrige Handlung im Sinne des § 826 BGB zu bewerten. Bei einer Motorsteuerungssoftware, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motor- respektive Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Verantwortlichen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, zumal die Gesetzeslage nicht unzweifelhaft und eindeutig ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |