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Bei einem E-Scooter handelt es sich um ein Fahrzeug im Sinne von § 316 StGB, bei dem absolute Fahruntüchtigkeit ab einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille anzunehmen ist. E-Scooter ähneln im Hinblick auf ihre potenzielle Gefährlichkeit einem Kraftfahrzeug, da sie motorisiert sind und eine höhere Leistungsanforderung an den Fahrer stellen als ein Fahrrad. Wer eine Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) mit einem E-Scooter begeht, erweist sich in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, was die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |