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Das OLG Köln teilt die Auffassung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes nicht, wonach der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt ist, wenn der Betroffene einwendet, er könne das Messergebnis mangels gespeicherter Rohmessdaten nicht sachverständig überprüfen lassen. Die postulierten Anforderungen an ein faires Verfahren und eine effektive Verteidigung werden als überzogen erachtet, da die Systematik des antizipierten Sachverständigengutachtens durch Bauartprüfung und Eichung ein hohes Maß an Zuverlässigkeit begründet und eine jederzeitige anlasslose Überprüfbarkeit von Messergebnissen für massenhaft auftretende Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht herleitbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |